Allgemeine Einkaufsbedingungen der VIROTECH Diagnostics GmbH

1. Anwendungsbereich
1.1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden jeweils „LIEFERANT“) und der VIROTECH Diagnostics GmbH (im Folgenden „KÄUFER“) über den Kauf oder die Lieferung von Produkten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „EINKAUFSBEDINGUNGEN“).

1.2. Die vorliegenden EINKAUFSBEDINGUNGEN gelten, gegebenenfalls in der dann maßgeblichen Fassung, auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen dem KÄUFER und dem LIEFERANTEN.

1.3. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen des LIEFERANTEN werden nicht anerkannt, es sei denn, der KÄUFER hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn der KÄUFER nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Verkaufsbedingungen die Leistung vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

1.4. Sofern aufgrund der Natur der Leistung des LIEFERANTEN oder entsprechender Vereinbarung das Leistungsergebnis einer Abnahme unterliegt, tritt in diesen EINKAUFSBEDINGUNGEN die Abnahme an die Stelle der Lieferung.


2. Vertragsschluss, Angebote und Kostenvoranschläge
2.1. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen sind nur rechtsgültig, wenn sie anschließend vom KÄUFER schriftlich bestätigt werden.

2.2. Der LIEFERANT bestätigt schriftlich jede Bestellung durch den KÄUFER innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unter Angabe eines verbindlichen Preises und eines verbindlichen Leistungszeitpunkts. Erfolgt die Bestätigung nicht oder nicht fristgemäß, ist der KÄUFER nicht mehr an die Bestellung gebunden.

2.3. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge des LIEFERANTEN erstellt dieser auf eigene Kosten.

2.4. Mit Annahme der Bestellung bestätigt der LIEFERANT, dass er diese EINKAUFSBEDINGUNGEN zur Kenntnis genommen hat.


3. Preise, Rechnungen und Zahlungen

3.1. Der in der Bestellung des KÄUFERS genannte Preis ist verbindlich und fest. Er beinhaltet sämtliche Leistungen des LIEFERANTEN, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Versicherungsprämien, Zölle und etwaige Verbrauchssteuern.

3.2. Der LIEFERANT hat die Preise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

3.3. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen durch den KÄUFER nach ordnungsgemäßer Lieferung an den Erfüllungsort und Rechnungsstellung nach Wahl des KÄUFERS entweder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto fällig. Der KÄUFER schuldet keine Fälligkeitszinsen im Sinne von § 353 HGB.


4. Lieferung, Gefahrenübergang
4.1. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs richtet sich nach den vereinbarten Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2010. Fehlt eine solche Vereinbarung, geht die Gefahr auf den KÄUFER bei ordnungsgemäßer Übergabe der Waren am vereinbarten Lieferort über. Erfüllungsort für Leistungen, bei denen eine Abnahme erfolgt, ist grundsätzlich der Geschäftssitz des KÄUFERS. Der Gefahrübergang erfolgt in diesem Fall mit der Abnahme.

4.2. Der LIEFERANT fügt der Lieferung alle gesetzlich notwendigen Unterlagen inkl. eventueller Analysen- oder Qualitätszertifikate bei, die der Käufer aufgrund seines eigenen ISO Zertifiakts benötigt.

4.3. Der vereinbarte Termin für die Lieferung ist bindend. Der LIEFERANT hat den KÄUFER unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn für den LIEFERANTEN erkennbar wird, dass der Termin nicht eingehalten kann. Der LIEFERANT hat den KÄUFER zudem unverzüglich über etwaige Änderungen in der Rezeptur der Waren, Änderungen des Warenursprungs oder den Ausspruch von Warning Letters der U.S. Food and Drug Administration bezüglich der Waren oder vergleichbare Maßnahmen vergleichbarer Behörden zu informieren.

4.4. Sollte der LIEFERANT die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbringen, haftet er nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wurde eine Vertragsstrafe für den Verzugsfall vereinbart, bleibt diese gem. § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Eine solche Vertragsstrafe kann jederzeit bis zur Fälligkeit der abschließenden Zahlung verlangt werden, ohne dass es erforderlich ist, sich gem. § 341 Abs. 3 BGB das Recht zur Durchsetzung der Strafe vorzubehalten.

4.5. Soweit nicht anders vereinbart, ist der LIEFERANT nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des KÄUFERS zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. In diesem Fall trägt der LIEFERANT sämtliche dadurch entstehende Mehrkosten.


5. Verpackung
Gelieferte Waren sind durch den LIEFERANTEN so zu verpacken, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Das Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur im erforderlichen Umfang zu verwenden. Das Eigentum an den Verpackungen geht auf den KÄUFER über. Auf Wunsch des KÄUFERS nimmt der LIEFERANT die Verpackung zurück. Alternativ kann der KÄUFER die Verpackung auf Kosten des LIEFERANTEN entsorgen.


6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
6.1. Gegen Forderungen des KÄUFERS kann der LIEFERANT nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

6.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem LIEFERANTEN nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


7. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des LIEFERANTEN ist ausgeschlossen. Die gelieferte Ware geht mit der Übergabe in das Eigentum des KÄUFERS über. Die Vereinbarung eines einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes wird hiermit ausgeschlossen. In jedem Fall ist der KÄUFER ohne weiteres, insbesondere ohne Genehmigung oder Anzeige, berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten, umzubilden, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen, weiter zu veräußern oder auf sonstige Weise darüber zu verfügen.


8. Eingangsprüfungen
8.1. Der KÄUFER schuldet eine Wareneingangskontrolle nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Identität der gelieferten Ware. Solche Mängel werden dem LIEFERANTEN innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, andere Mängel innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Eine Mängelanzeige innerhalb dieser Fristen gilt als rechtzeitig im Sinne von § 377 Abs. 3 HGB.

8.2. Bei Leistungen, die der Abnahme unterliegen, besteht keine Pflicht zur Wareneingangskontrolle.

8.3. Zahlungen bedeuten nicht den Verzicht auf das Recht zur Reklamation.

8.4. Für die fristgemäße Übermittlung von Mängelanzeigen ist das Datum der Absendung der Anzeige, im Falle des Postversands der Poststempel, maßgeblich.


9. REACH-Klausel
9.1. Der LIEFERANT sichert zu, keine Waren an den KÄUFER zu liefern, die Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (REACH-VO) einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an den KÄUFER einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, jedoch nicht registriert oder zugelassen sind. Bedürfen Stoffe im Sinne des Satzes 1 als solche, in Zubereitungen oder Erzeugnissen nur auf Grund der in der REACH-VO geregelten Übergangsvorschriften für Phase-in-Stoffe zum Zeitpunkt der Lieferung an den KÄUFER noch keiner Registrierung, sichert der LIEFERANT zu, diese Stoffe entweder selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder sich vergewissert zu haben, dass sie durch den entsprechenden Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht
vorregistriert wurden. Der Lieferant sichert ferner zu, den KÄUFER unverzüglich darüber zu informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein gem. Satz 2 vorregistrierter Stoff nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff einschlägigen Übergangsfrist registriert werden wird und in diesem Fall spätestens ab Ablauf der einschlägigen Registrierungsfrist keine solche Stoffe enthaltenen Waren mehr an den VERKÄUFER zu liefern.

9.2. Der LIEFERANT sichert des weiteren zu, für Stoffe, die in an den KÄUFER gelieferten Waren enthalten sind oder von diesen freigesetzt werden, über die Laufzeit der Lieferbeziehung mit dem KÄUFER eine nach der REACH-VO erforderliche und von ihm durchgeführte Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung aufrecht zu erhalten. Hat der LIEFERANT den jeweiligen Stoff nicht selbst vorregistriert, registriert oder zugelassen, sichert er zu, sichergestellt zu haben, dass er unverzüglich über einen Wegfall der Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung informiert wird. Der Lieferant sichert ferner zu, den KÄUFER unverzüglich nach seiner Kenntnis über den Zeitpunkt des Wegfalls einer erforderlichen Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung eines an den KÄUFER gelieferten Stoffes zu informieren und ab diesem Zeitpunkt des Wegfalls keine Waren mehr an den KÄUFER zu liefern, die solche Stoffe enthalten oder freisetzen.

9.3. Der LIEFERANT sichert zu, dem KÄUFER mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH-VO entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln – unabhängig davon, ob die Übermittlung nach der REACH-VO zwingend vorgeschrieben ist oder nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Hat der LIEFERANT eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen, sichert er ferner zu, das Sicherheitsdatenblatt auf Übereinstimmung mit der Stoffsicherheitsbeurteilung geprüft und gegebenenfalls angepasst zu haben. Ist die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nach den Vorgaben der REACH-VO weder zwingend vorgeschrieben noch auf Anforderung zu liefern, sichert der Lieferant zu, Informationen zu Registrierungsnummer (falls verfügbar), eine etwaige Zulassungspflicht und versagten Zulassungen sowie zu Beschränkungen und sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung und Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind („Sicherheitsinformationen“), schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Änderungen an Sicherheitsdatenblättern oder Sicherheitsinformationen sind dem KÄUFER unverzüglich mitzuteilen und in dem der ersten Lieferung beigefügten aktualisierten Sicherheitsdatenblatt / Sicherheitsinformation kenntlich zu machen.

9.4. Ist der LIEFERANT verpflichtet, für einen in einer an den KÄUFER gelieferten Ware enthaltenen oder von dieser freisetzenden Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen und einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, insbesondere aufgrund einer von dem KÄUFER bekannt gegebenen Verwendung eines Stoffes, sichert der LIEFERANT zu, diese Beurteilung vorgenommen und Schlussfolgerungen hieraus in das Sicherheitsdatenblatt oder die Sicherheitsinformationen aufgenommen zu haben.

9.5. Der LIEFRERANT sichert zu, im Falle, dass Erzeugnisse an den KÄUFER geliefert werden, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) einen oder mehrere Stoffe enthalten, die die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfüllen (d.h. in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen werden können) und gemäß Artikel 59 Abs.1 der REACH-Verordnung ermittelt wurden (d.h. auf die „Kandidatenliste“ aufgenommen wurden), die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

9.6. Bei den vorstehenden Pflichten gemäß Ziff. 9.1 bis 9.5 handelt es sich um Hauptpflichten des LIEFERANTEN.

9.7. Hat der LIEFERANT seine Verpflichtungen aus Ziff. 9.1 oder 9.2 verletzt, ist der KÄUFER insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die gelieferten Waren des Lieferanten nicht oder nicht mehr den Anforderungen der REACH-VO entsprechen. Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 9.3, 9.4 oder 9.5 ist der KÄUFER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der LIEFERANT nicht innerhalb einer von dem KÄUFER gesetzten, angemessenen Frist den Verstoß heilt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

9.8. Wird der KÄUFER von einem Dritten, der von dem VERKÄUFER gelieferte Waren gekauft hat, in Anspruch genommen, weil die gelieferten Waren nicht den Anforderungen der REACH-VO entsprechen, ist der LIEFERANT verpflichtet, den KÄUFER auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, als diese Inanspruchnahme des KÄUFERS auf einer Verletzung der Verpflichtungen des LIEFERANTEN aus den Ziff. 9.1 bis 9.5 beruht. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des LIEFERANTEN – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des LIEFERANTEN bezieht sich auf sämtliche Aufwendungen, die den KÄUFER aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auch auf Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.


10. Nutzungsrechte
10.1. Der LIEFERANT überträgt dem KÄUFER das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung und sonstige Verwertung an allen vom Lieferanten erbrachten und vom Käufer beauftragten Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen. Die vorstehend eingeräumten Rechte erstrecken sich auf alle Nutzungsarten. Die Rechtseinräumung dieser Bestimmung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ausdrücklich ein.

10.2. Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit dem durch den KÄUFER gezahlten Preis abgegolten.


11. Gewährleistung, Haftung und sonstige Leistungsstörungen

11.1. Der LIEFERANT hat seine Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln und, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, insbesondere gemäß den jeweils für den LIEFERANTEN und den KÄUFER geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Richtlinien, sonstigen rechtlichen Bestimmungen, DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.

11.2. Für mangelhafte Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen, wobei der KÄUFER nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Waren verlangen kann. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Sache. Die Nacherfüllung umfasst einen etwaigen Ausbau und Abtransport ebenso wie den Einbau der Ersatzlieferung. Die Kosten für die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung, einschließlich der Nebenkosten, sind vom LIEFERANTEN zu tragen. Wenn die Nachleistung nicht innerhalb einer von dem KÄUFER festgelegten angemessenen Frist erfolgt, ist der KÄUFER berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei einem wesentlichen Mangel gemäß den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz anstelle der Leistung oder das Verlangen der Erstattung unnötiger Aufwendungen werden vorbehalten.

11.3. Der KÄUFER ist berechtigt, auf Kosten des LIEFERANTEN die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn sich der LIEFERANT in Verzug befindet oder die Aufforderung zur Nacherfüllung für den KÄUFER unzumutbar ist. Der KÄUFER kann von dem LIEFERANTEN für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.

11.4. Die Verjährungsfrist der Ansprüche des KÄUFERS wegen Mängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht eine längere Verjährung vorsieht. Für den Zeitraum zwischen der Mängelrüge des Käufers und der Behebung des Mangels wird die Verjährung gehemmt.

11.5. Weitere Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt.


12. Produkthaftung
12.1. Der LIEFERANT hat den KÄUFER von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen, die aus Produktfehlern resultieren, freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

12.2. Im Umfang dieser Freistellungspflicht ist der LIEFERANT auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen des KÄUFERS und Schäden zu erstatten, die sich aus einem Produktfehler oder einer im Zusammenhang mit einem Produktfehler durchgeführten Feldmaßnahme, insbesondere Rückrufaktionen und Warnungen, ergeben. Über Inhalt und Umfang von solchen Feldmaßnahmen wird der KÄUFER, soweit möglich und zumutbar, den LIEFERANTEN informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

12.3. Der LIEFERANT verpflichtet sich, ein Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 100.000 pro Schadensfall zu unterhalten. Der Lieferant hat auf Verlangen des Käufers unverzüglich das Besehen des vorstehend genannten Versicherungsschutzes schriftlich nachzuweisen.

12.4. Weitere Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.


13. Unterlagen, Vertraulichkeit
13.1. An sämtlichen im Rahmen der Geschäftsziehung überlassenen Unterlagen, gleich welcher Form, behält sich der KÄUFER die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der LIEFERANT darf diese lediglich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung nutzen. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung des KÄUFERS nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder sobald die Unterlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese unaufgefordert zurückzugeben oder mit Zustimmung des KÄUFERS zu vernichten.

13.2. Der LIEFERANT ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Angelegenheiten auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus geheim zu halten, soweit diese Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder der KÄUFER schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbegrenzt.

13.3. Der LIEFERANT darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des KÄUFERS mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Fimenlogo des KÄUFERS.


14. Sonstige Bestimmungen
14.1. Maßgeblich für sämtliche Rechtsbeziehungen
zwischen dem LIEFERANTEN und dem KÄUFER aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts.

14.2. Soweit gesetzlich zulässig, haben die Gerichte am Geschäftssitz des KÄUFERS die ausschließliche Zuständigkeit bezüglich aller Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen LIEFERANTEN und KÄUFER und/oder dessen Gültigkeit. Der KÄUFER kann den LIEFERANTEN jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des LIEFERANTEN verklagen.

14.3. Alle Bestimmungen dieser EINKAUFSBEDINGUNGEN bestehen unabhängig voneinander. Sollte eine Bestimmung dieser EINKAUFSBEDINGUNGEN ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser EINKAUFSBEDINGUNGEN dadurch nicht beeinflusst. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird in diesem Fall durch eine Bestimmung ersetzt, die soweit rechtlich zulässig, dem Sinn und Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, falls die Parteien es unbewusst versäumt haben, eine bestimmte Frage in diesen EINKAUFSBEDINGUNGEN zu regeln und diese dadurch lückenhaft sind.


Hinweis zur Datenerfassung:
Der LIEFERANT wird hiermit darauf hingewiesen, dass der KÄUFER im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten aus dem Geschäftsbetrieb des LIEFERANTEN, z.B. die Kontaktdaten etwaiger Ansprechpartner, speichert und verarbeitet.


Rüsselsheim, Stand August 2018